Satzung

Satzung des gemeinnützigen Vereins „Kietz-Bahnhof-Dworzec Chyża e. V.“

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein trägt den Namen: „Kietz-Bahnhof-Dworzec Chyża e. V.“

2. Sitz des Vereins ist 15328 Küstriner Vorland OT Küstrin-Kietz Rheinlandstr. 4

§ 2 Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Insbesondere setzt sich der Verein ein für:

  • Die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde, 
  • Mit dem Zweck, die Erforschung und Dokumentation sowie Vermittlung und Verbreitung der Geschichte des Bahnhofs Küstrin-Kietz sowie der grenzübergreifenden Region Küstrin-Kietz mit der benachbarten polnischen Stadt Kostrzyn nad Odra zu verwirklichen.
  • Mit dem Zweck den Zusammenhalt, den kulturellen Austausch und ehrenamtliche Unterstützung der im Einzugsbereich des Vereins lebenden Menschen zu verwirklichen.
  • Mit dem Zweck, regionale Archivunterlagen auszuwerten und zu veröffentlichen.
  • Die Förderung von Kunst und Kultur 

  • Mit dem Zweck, öffentliche Veranstaltungen und Ausstellungen durchzuführen.
  • Mit dem Zweck, einen Buch- und Medienbestandes für die öffentliche Nutzung aufzubauen.
  • Mit dem Zweck, die Räume des Vereins für öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen zur Verfügung zu stellen.
  • Die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
  • Mit dem Zweck,  Zeitzeugen diesseits und jenseits der deutsch-polnischen Grenze zu befragen und die Ergebnisse zu dokumentieren und zu veröffentlichen.
  • Mit dem Zweck, die politischen und historischen Kenntnisse über den Bahnhof und die deutsch-polnische Grenzregion zu vertiefen.
  • Mit dem Zweck,  mit gemeinnützigen deutschen und polnischen Trägern öffentlicher Leistungen zusammen zu arbeiten.

§ 3 Selbstlosigkeit; Mittelverwendung

1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für seine satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine

sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen bevorteilt werden.

§ 4 Dauer und Geschäftsjahr

1. Der Verein wurde am 20. Januar 2018 auf unbestimmte Dauer gegründet.

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche volljährige Person werden, welche die Zwecke des Vereins aktiv unterstützt.

Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung des Antrags muss nicht begründet werden.

2. Ordentliche Mitglieder können außerdem juristische Personen sein (Unternehmen, Vereine, Körperschaften) mit Sitz in der Region bzw. mit Bezug dazu bzw. mit regionalgeschichtlicher bzw. kultureller Ausrichtung.

3. Fördermitglieder können natürliche oder juristische Personen sein, die den Verein ideell und/oder durch erhebliche finanzielle Zuwendungen unterstützen. Sie sind auf Wunsch von der aktiven Mitarbeit im Sinne des § 2 entbunden und dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten eingehalten werden muss.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Diese Streichung befreit das Mitglied nicht von der Begleichung rückständiger Beiträge und Umlagen.

4. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.  Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen. Hiergegen kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand Widerspruch eingelegt werden. Über diesen Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.

5. Juristische Personen scheiden automatisch aus, wenn sie ihren Betriebssitz in der Region nach außerhalb verlegen. Jedoch können leitende Angestellte als natürliche Person weiterhin als Mitglied geführt werden.

§ 7 Eintrittsgeld; Mitgliedsbeitrag

1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können Umlagen erhoben werden.

2. Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt und in der Beitragsordnung hinterlegt.

3. Bei juristischen Personen soll sich der Mitgliedsbeitrag an der Größe der juristischen Person, insbesondere an der Anzahl ihrer Mitarbeiter orientieren.

4. Der Vorstand kann in begründeten Ausnahmefällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 8 Vorstand

1. Der Verein hat einen Vorstand. Der Vorstand setzt sich aus 4 Mitgliedern zusammen. Er ist Vertretungsorgan des Vereins im Sinne des § 26 BGB.

2. Mitglieder des Vorstands werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben jedoch bis zur gültigen Wahl neuer Mitglieder auch nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt. Die Mitgliederversammlung wählt einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden, einen Schatzmeister und einen Schriftführer.

3. Zum Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.

4. Die Grundsätze der geheimen und gleichen Wahl sind anzuwenden. Gewählt ist, wer die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig.

5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, kann der Vorstand für die restliche Amtszeit

des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

6. Der Vorstand beruft seine Sitzungen mit einer Frist von 1 Woche ein. Die Einberufung der Sitzung erfolgt durch den Vorsitzenden und ist jedem Vorstandsmitglied schriftlich (auch elektronisch) zu übermitteln. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, Punkte zur Tagesordnung anzumelden. Die Anmeldung hat spätestens 2 Tage vor der jeweiligen Sitzung stattzufinden und ist vom Vorsitzenden nach Ende des letzten Tages der Frist an alle anderen Vorstände zu übermitteln.

7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Dem Vorstandsvorsitzenden kommt der Stichentscheid zu. Sollte der Vorstandsvorsitzende von der Beschlussfassung ausgeschlossen sein oder an ihr aus einem anderen Grund nicht teilhaben können, steht seinem Vertreter der Stichentscheid zu.

8. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
  • Buchführung und Erstellung des Geschäftsberichtes;
  • Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Der Vorstandsvorsitzende beruft innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres durch gewöhnlichen Brief oder elektronische Post (E-Mail) unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen und unter Angabe der Tagesordnung eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

2. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

3. In der ordentlichen Mitgliederversammlung legt der Schatzmeister Rechnung und lässt die Rechnungslegung genehmigen. Außerdem gibt der Vorstand den Geschäftsbericht ab.

4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden geleitet. Ist dieser nicht anwesend, von seinem Vertreter oder, wenn auch dieser nicht anwesend ist, von einem anderen Vorstand. Ist kein Vorstand anwesend, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte.

5. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
  • Wahl des Vorstandes;
  • Wahl der Kassenprüfer;
  • Beschlussfassung über den Jahresbericht des Vorstandes;
  • Entlastung des Vorstandes;
  • Beschlussfassung über den Haushaltsplan;
  • Feststellung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen;
  • Beschlussfassung über den Widerspruch gegen einen Ausschließungsgrund des Vorstandes;
  • Satzungsänderungen;
  • Auflösung des Vereins;

6. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit, lediglich bei der Beschlussfassung über Satzungsänderungen bedarf es einer Mehrheit von ¾ der Anwesenden oder ordnungsgemäß vertretenden Mitglieder. Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter festgelegt. Eine Abstimmung ist dann schriftlich durchzuführen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies beantragen.

7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dieses schriftlich beantragen oder der Vorstand von sich aus dies für erforderlich hält.

8. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig; lediglich bei Beschlüssen über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens 1/3 der Mitglieder erforderlich. Mitglieder können sich durch schriftlich Bevollmächtigten vertreten lassen.

9. Die Mitgliederversammlung darf auch digital stattfinden (z. B. in der Corona-Pandemie). Dafür wählt der Vorstand eine geeignete Software aus und organisiert, dass auch Mitglieder, die  über keine entsprechende Hardware + Internetzugang verfügen, an der digitalen Versammlung teilnehmen können. Die Zustimmung/Ablehnung/Stimmenthaltung zu Beschlüssen, die in der Versammlung gefasst werden, dokumentieren die Mitglieder verbal (JA; NEIN; ICH ENTHALTE MICH) und falls erforderlich zusätzlich durch Handzeichen. Das Ergebnis wird protokolliert.

§ 10 Sitzungsberichte

1. Über die Vorstandssitzungen und über die Mitgliederversammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die aufzubewahren sind.

2. Niederschriften über Vorstandssitzungen sind vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, und Niederschriften über Mitgliederversammlungen vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§ 11 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit  von ¾ der erschienenen Mitglieder aufgelöst werden.

2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorstandsvorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Kunst oder Bildung oder Kultur im Oderbruch.

§12 Inkraftsetzung

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 09. April 2021 beschlossen und in Kraft gesetzt. (Siehe Protokoll vom selben Tag) Die vorherige Satzung tritt damit außer Kraft.